Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIBO GmbH & Co. KG

 

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1. Geltung der Bedingungen:

1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, sofern sie nicht schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Folgeaufträge, bei denen wir nicht ausdrücklich darauf hinweisen.

1.2 Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Bedingungen des Kunden gelten ausnahmsweise nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

1.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unserer Organe in vertretungsberechtigter Zahl.

 

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt:

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend; insbesondere sind unsere Angebotsunterlagen, Bezeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung zugänglich gemacht werden; sie sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.2. Die technischen Angaben über die Vertragsprodukte sowie die technische Durchführung des Auftrages sind in einem in Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellten Pflichtenheft aufgeführt. Für den Umfang unserer vertraglichen Pflichten ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf das Pflichtenheft maßgebend. Von dem Kunden nach Vertragsschluss gewünschte technische Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Aufnahme in das Pflichtenheft. Nr. 1.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Anwendung.

2.3. Soweit nach Vertragsschluss im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen werden, dürfen wir die veränderte Ausführung liefern. Wir werden den Kunden rechtzeitig vorher darauf schriftlich hinweisen. Wir sind des weiteren zu handelsüblichen oder nach DIN zulässigen Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Formen, Design und Ausführung sowie Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt. Sofern der Kunde die Änderung nicht wünscht, muss er uns bei Auftragserteilung darauf hinweisen, dass auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.

 

3. Lieferzeit, Unmöglichkeit, Verzug:

3.1 Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen oder – falls wir die Montage übernehmen – Fertigstellungstermine sind unverbindlich, außer sie wurden als verbindlich bezeichnet. Auch verbindliche Termine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.

Der Kunde kann uns jedoch 8 Wochen nach Überschreitung der Termine gemäß Ziffer 3.1 durch schriftliche Mahnung in Verzug setzen. Die Einhaltung von Liefer- und Fertigstellungsterminen unsererseits setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem obliegenden Mitwirkungspflichten und im übrigen vertragskonformes Verhalten des Kunden voraus (z. B. den Eingang vereinbarter Zahlungen, gegebenenfalls die Eröffnung von Akkreditiven, das Vorliegen einer erforderlichen Importlizenz und sonstiger Genehmigungen sowie die Klärung sämtlicher technischer und chemischer Einzelheiten). Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist; für die Einhaltung des Fertigstellungstermins ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand nach Montage zur Abnahme und im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.

3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht vorhersehbarer und durch uns nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Kunden eine unzumutbare Leistungserschwerung diesbezüglich nach, sind wir – außer bei vorübergehenden Leistungsstörungen – zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung ebenfalls berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in vorbenannten Fällen ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden, aufgrund nur leichter Fahrlässigkeit unsererseits eingetretenen Verzugs entstehen.

3.3 Befinden wir uns in Liefer- oder Leistungsverzug, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Ersatz atypischer, mittelbarer oder nicht vorhersehbarer Schäden sowie des entgangenen Gewinns ist außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes ausgeschlossen.

3.4 Haben wir eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nachleistung erfolglos verstreichen lassen, kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 3.3 verlangen. Er ist begrenzt auf die Höhe unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

3.5 Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit richten sich die Schadensersatzansprüche des Kunden nach Maßgabe von Ziffer 3.3 und 3.4; einer Nachfristsetzung bedarf es jedoch nicht.

3.6 Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange die restlichen Liefer- oder Leistungsteile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden. Bei teilweisem Leistungsverzug unsererseits oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist das Recht des Kunden ausgeschlossen, Schadensersatz statt der Leistung bezüglich der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, falls nicht das Interesse des Kundens an der Teilleistung entfällt. Ziffern 3.3 und 3.4 gelten entsprechend.

 

4. Versendung, Übergang der Gefahr:

4.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferteile an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden sind, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für die durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben.

4.2 Bei Annahmeverzug trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs. Bei Verzögerung der Versendung aus Gründen, die aus der Sphäre des Kunden stammen, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.3 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten und in seinem Namen die Ware durch uns gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Übernehmen wir die Verladung, die im Namen und für Rechnung des Kunden erfolgt, oder Versicherung nach Vereinbarung, so haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen bzw. die Versicherer haften.

4.4 Wird die Lieferung auf Grund Annahmeverzugs des Kunden oder auf dessen Wunsch verzögert, so werden ihm sämtliche durch die Lagerung entstehenden Kosten (z. B. Versicherung, Heizung, Klimatisierung, Behandlung gegen Korrosion) auch bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens ½% (oder anderer Wert) des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden mitgeteilten angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. In der anderweitigen Verfügung über den Liefergegenstand ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen; der Vertrag mit dem Kunden bleibt davon unberührt.

 

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug:

5.1 Die in unseren Angeboten genannten Preise sind unverbindlich; erst bezüglich der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise tritt eine Vertragsbindung ein.

5.2 Preiserhöhungen sind zulässig, wenn sie durch die Veränderung von unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstandenen preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sind und wir uns bei Eintritt der kostensteigernden Faktoren nicht im Verzug befinden. Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn der erhöhte Preis über dem am Markt erzielbaren Preis liegt. Der Kunde trägt dafür die Beweislast. Dieses entfällt jedoch, wenn die kostensteigernden Faktoren während eines Annahmeverzuges des Kunden oder aufgrund einer in seiner Sphäre liegenden Lieferverzögerung eintreten. Die Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, Nachbestellungen gelten jeweils als neue Aufträge.

5.3 Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen “ab Werk” ausschließlich aller Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.4 Rechnungen sind sofort nach Erhalt unserer Rechnung bar, ohne Abzug, für uns kostenfrei auf unser in der Rechnung angegebenes Konto zu leisten. Rechnungsstellung erfolgt mit Meldung der Versandbereitschaft oder sobald die Lieferung unser Werk verlässt.

5.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.6 Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrags in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Scheck- oder Wechselhaftung ein.

5.7 Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

5.8 Alle Forderungen gegen den Kunden aus unserer Geschäftsbeziehung werden sofort fällig, wenn

-          der Kunde mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug gerät,

-          Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden, es sei denn, der Kunde hat die Nichteinlösung nicht zu vertreten,

-          in seinen Vermögensverhältnissen nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns bekannt wird,

-          er geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem mit uns geschlossenen Vertrag nicht in der Lage zu sein,

-          er gegen vertragliche Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen, schuldhaft in erheblichem Umfang verstößt,

-          er sich in Annahmeverzug befindet oder

-          sich die Lieferung oder Montage aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert.

In allen vorstehenden Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, alle weiteren vertraglichen Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Darüber hinaus behalten wir uns alle vertraglichen und gesetzlichen Rechte vor.

 

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung all unserer Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem denkbaren Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde – er ist insofern Treuhänder – darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch sonstwie über ihn verfügen. Von einer unserem Eigentum drohenden Gefahr (z. B. Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstige Verfügungen durch Dritte) hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und darüber hinaus die Gefahr mit Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt abzuwehren. Wird zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung eine wechsel- oder scheckmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer diesbezüglichen Haftung, vorbehaltlich aller weitergehenden o. g. Rechte gemäß dieser Ziffer. Erlöschen unsere (Mit-)Eigentumsrechte aus irgendeinem Rechtsgrund, insbesondere durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. An der Anwartschaftsberechtigung des Kunden ändert sich hierdurch nichts. Lieferungen, an denen uns (Mit-)Eigentum zusteht, werden im folgenden als Vorbehaltslieferungen bezeichnet.

6.2 Soweit unsere Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet wird und dadurch eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, so dass wir Eigentümer der neu hergestellten Sache werden.

6.3 Sollten wir den Kunden zum Weiterverkauf unserer Vorbehaltslieferungen berechtigen, wobei dies nur schriftlich erfolgen kann, ist der Kunde verpflichtet, mit seinem Käufer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung seiner aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt sämtliche aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (zum Beispiel Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen bezüglich unserer Vorbehaltslieferung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bereits jetzt an uns ab. Damit sind wir Inhaber der Forderungen. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur treuhänderischen Einziehung unserer Forderungen berechtigt.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nachdem eine von uns gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, unsere Vorbehaltslieferung zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen, soweit wir nicht bereits Inhaber diese Ansprüche sind. Gegenüber unserem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur nach Maßgabe von Ziffer 5.7 geltend gemacht werden. Zur Zurücknahme unserer Vorbehaltslieferung sind wir erst nach vorheriger Erklärung des Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltslieferung in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu verwerten und uns unter Anrechnung auf unsere offenen Zahlungsansprüche zu befriedigen. Die Verrechnung erfolgt 1. auf die Kosten, 2. die Zinsen und 3. die Hauptforderung. Wir weisen darauf hin, dass die Erklärung des Rücktritts unsere Schadensersatzansprüche nicht berührt.

6.5 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind. Unsere Vorbehaltslieferung darf nur nach unserer schriftlichen Genehmigung exportiert werden. Ziffer 6.3 findet Anwendung.

6.6 Sicherheiten werden wir auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit der Sicherungswert unsere Forderungen um 30 % übersteigt.

 

7. Gewährleistung, Abnahme:

7.1 Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich zu untersuchen und uns erkannte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach sorgfältiger Prüfung bei erkennbarem Auftreten schriftlich zu melden. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- oder Rügepflicht nicht in vorbezeichneter Weise nach, gilt der Liefergegenstand trotz des Mangels als genehmigt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Dies gilt entsprechend, wenn wir eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge geliefert haben, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass wir die Genehmigung als ausgeschlossen betrachten mussten. Die Rechte des Kunden wegen nicht erkennbarer Mängel bleiben unberührt. Alle diejenigen Teile bessern wir unentgeltlich nach unserer Wahl aus oder liefern sie neu, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Wir können nach unserer Wahl verlangen, dass ein schadhaftes Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird oder wir einen Servicetechniker zu dem Kunden schicken, um in dessen Betrieb die Reparatur vorzunehmen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit erheblichen Kosten möglich ist.

Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen und haben wir unsere vertraglichen Pflichten erfüllt, so wird der Kunde hinsichtlich seiner Rechte (z. B. Gefahrübergang, Gewährleistung, Fälligkeit der Zahlung) so behandelt, als sei die Abnahme erfolgt.

7.2 Es wird keine Gewähr übernommen für natürliche Abnutzung sowie natürliche Verschleißerscheinungen. Gewährleistungsansprüche jeder Art entfallen ebenfalls bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, wenn ohne unsere Zustimmung die Behebung etwaiger Mängel versucht, die Vertragsprodukte von Dritten bearbeitet, durch äußere Einwirkungen jeder Art verändert, oder entgegen unserer technischen Richtlinien, oder sonstwie unsachgemäß behandelt worden sind und der Kunde nicht den Nachweis erbringt, dass die Mängel nicht auf vorbenannte Umstände, sondern auf Mängel des Werkes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zurückzuführen sind; die Beweislastumkehr gilt nicht innerhalb des ersten halben Jahres, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB vorliegt.

7.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir eine vom Kunden gesetzte Frist haben fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunden das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.4 Nach zwei (bei komplizierten technischen Geräten oder Erzeugnissen drei) erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder Unmöglichkeit von Nacherfüllung oder Ersatzlieferung ist der Kunden berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei er seine Wahl auch unter angemessener Berücksichtigung unserer Interessen zu treffen hat. Dieses Recht steht dem Kunden auch zu, wenn wir die Nachbesserung schuldhaft versäumen.

7.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen weiterer Schäden (Folgeschäden), die auf Grund der fehlerhaften Lieferungen und Leistungen entstehen, bestehen – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – nicht, es sei denn, sie sind auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zurückzuführen.

 

8. Haftung:

8.1 Bei Vertragsverletzungen jedweder Art haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn,  sie sind auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zurückzuführen; ein Haftungsausschluss besteht jedoch in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit.

8.2 Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Ersatz atypischer, mittelbarer oder nicht vorhersehbarer Schäden sowie des entgangenen Gewinns ist außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes ausgeschlossen.

8.3 Die Ziffern 8.1 und 8.2 gelten entsprechend und soweit anwendbar auch bei deliktischer Haftung.

 

9. Fertigung nach Anweisungen des Kunden, Eigentum an Konstruktionsunterlagen:

9.1 Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung, es sei denn, der Kunde hat uns zuvor mit der entsprechenden Prüfung schriftlich beauftragt.

9.2 Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Ziffer 8 gilt, soweit anwendbar, entsprechend.

9.3 Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt. Im Fall der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber ist der Kunde verpflichtet, uns in einem Rechtsstreit als Streitgenosse beizutreten. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Unsere weitergehenden Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

9.4 Die für die Durchführung des Auftrags von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind unser ausschließliches Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

 

10 Datenverarbeitung, Geheimhaltung:

10.1 Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen, es sei denn, der Kunde widerspricht ausdrücklich in schriftlicher Form.

10.2 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

10.3 Vertraulichkeits- und Schutzvermerke auf überlassenen Unterlagen werden jedoch von beiden Vertragsparteien beachtet. Auf Ziffer 2.1, Satz 2, wird hingewiesen.

 

11 Allgemeine Bestimmungen:

11.1 Erfüllungsort für die Erbringung der Leistung ist unser Geschäftssitz, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart, oder aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich etwas anderes.

11.2 Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertrag ist nach unser Wahl unser Geschäftssitz oder der Sitz des Kunden. Sollte der Kunde kein Kaufmann sein, gilt die gesetzliche Gerichtsstandregelung.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrecht (CSIG) sowie sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Dies gilt auch bei Auslandsbezug der Geschäfte.

11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Zusätzliche Montagebedingungen:

Für Montagen gelten unsere nachfolgenden besonderen Montagebedingungen, die unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen. Bei Widersprüchen gelten vorrangig die obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1. Leistungsumfang:

1.1 Unsere Monteure führen nur Aufgaben aus, die vorher zwischen uns und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden. Es bedarf der zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung, wenn die Monteure zur Einweisung und Unterrichtung der Mitarbeiter des Kunden herangezogen werden sollen.

1.2 Die Monteure können keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben; es gelten nur die zwischen uns und dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen.

1.3 Die Wahl unseres Montagepersonals sowie der Transportmittel erfolgt nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Kundeninteresses durch uns. Vorführungen bzw. Einweisungen gelten als Kundendienstaufwendungen.

 

2. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden:

2.1 Der Kunde hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage nach seinen besten Kräften zu unterstützen.

2.2 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen spezifischen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften und gegebenenfalls bestehende Gefahren zu unterrichten. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die für die Inbetriebnahme notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen im eigenen Hause zu schaffen. Der Kunde ist auf seine Kosten insbesondere zu folgender technischer Hilfeleistung verpflichtet:

-          Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskraft ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so haften wir nur im Rahmen dieser Montage und unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

-          Vornahme aller Bau-, Beton- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Materialien.

-          Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, wie etwa Kran, Hebezeuge, Gabelstapler usw. sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe in dem bei Montagen üblichen Rahmen.

-          Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

-          Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

-          Schutz der Montagestelle, der angelieferten Maschinen, Maschinenteile sowie Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, wie etwa Nässe, Staub und Schmutz, Reinigen der Montagestelle.

-          Bereitstellung geeigneter diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume für das Montagepersonal (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung), erste Hilfe für das Montagepersonal.

-          Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

2.4 Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Inbetriebnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen unsererseits erforderlich sind, stellen wir diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

2.5 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben unsere vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

 

3. Abnahme:

3.1 Der Kunde ist zur schriftlichen Abnahme von uns betriebsfertig zu erstellender Anlagen verpflichtet, sobald ihm die betriebsfertige Montage angezeigt worden ist oder bei vertraglich vorgesehener Erprobung der Anlage diese stattgefunden hat. Soweit der Kunde mit der Abnahme in Verzug gerät, gilt die Abnahme als erfolgt.

3.2 Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Kunden deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.

3.3 Ist eine Erprobung oder ein Funktionsnachweis vereinbart, so verpflichtet sich der Kunde, die Funktionen der Anlage für den vorgesehenen Zeitraum zu testen. Diese Tests müssen neben der Funktion auch die sicherheitstechnische Prüfung einschließen, damit die für die jeweilige Branche gültigen Vorschriften, wie VDE, Maschinenschutzgesetz etc. erfüllt sind.

 

4. Preise:

4.1 Die Montagekosten für komplette Anlagen werden dem Kunden zu Einheitspreisen berechnet. Die Einheitspreise beinhalten folgende Einzelkosten: Lohn für Arbeits- und Fahrzeit, Reisekosten (Auslösung), Übernachtungs- und Fahrtkosten und Auslage für Beförderung von Gepäck und Handwerkzeug.

4.2 Die Montageleistungen zu Einheitspreisen beinhalten den Anschluss der Anlagen bis zur betriebsfertigen Übergabe an den Kunden.

4.3 In den Einheitspreisen sind nicht enthalten: Wartezeiten, Verzögerungen und zusätzliche Anfahrten, soweit sie vom Kunden veranlasst sind, sowie zusätzliche Leistungen für Änderungsarbeiten auf Wunsch des Kunden. Diese Kosten werden dem Kunden nach Zeit und Aufwand gemäß unseren Montagesätzen berechnet. Klein-, Befestigungsmaterial usw. wird nach Aufwand berechnet.

4.4. Ansonsten sind bei der Berechnung von Montageleistungen die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Falirt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Diese Kosten werden dem Kunden nach Zeit und Aufwand gemäß unseren jeweils geltenden Verrechnungssätzen für Montagepersonal berechnet.

Für die einzelnen Berechnungsfaktoren gilt folgendes:

Stundensätze: Normal-Arbeitsstunden sind Arbeits-, Wege-, Vorbereitungs- und Wartezeiten. Die Arbeitszeit beginnt und endet jeweils auf unserem Betriebsgelände;

Wartezeit: Wartezeit ist die Zeit, in der unser Fachpersonal dem Kunden zur Verfügung steht, aber die Arbeit aus beliebigem Grund ohne unser Verschulden nicht aufnehmen kann. Kosten für Telefon, Porto, Taxi usw., die auftreten, um Teile bzw. Auskünfte zur Kürzung der Warte- oder Montagezeit einzuholen, gehen zu Lasten des Kunden;

Wegezeit: Wegezeit ist die Rüst- und Fahrzeit vom Werk zum Montageort und zurück;

Sonderarbeitsstunden: Die Durchführung von Sonderarbeitsstunden, wie Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit erfolgt nur nach Rücksprache mit unserer Kundendienstabteilung.

Fahrtkosten: Die Höhe der Fahrtkosten ergibt sich aus den Fahrtkilometern des eingesetzten Fahrzeugs und der Wegezeit des Montagepersonals. Kosten für Flugzeug, Bahn oder andere Transportmittel werden nach Aufwand berechnet;

Auslösung: Auslösung wird für jede Abwesenheit des Monteurs in Rechnung gestellt, also auch für Reisetage bzw. -stunden. Bei Arbeiten, die nach einem Wochenende oder Feiertag fortgesetzt werden, sind auch für diese entsprechenden Tage Auslösungen zu zahlen.