Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIBO GmbH & Co. KG
1. Geltung der Bedingungen:
1.1 Die
folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge, sofern sie nicht schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Dies gilt auch für Folgeaufträge, bei denen wir nicht ausdrücklich darauf
hinweisen.
1.2
Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Bedingungen des Kunden gelten ausnahmsweise nur, wenn wir sie schriftlich
anerkennen.
1.3
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der
Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf ebenfalls der
Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unserer Organe in
vertretungsberechtigter Zahl.
2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt:
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend; insbesondere sind unsere Angebotsunterlagen,
Bezeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
allen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung und nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung zugänglich gemacht
werden; sie sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.2.
Die technischen Angaben über die Vertragsprodukte sowie die technische
Durchführung des Auftrages sind in einem in Zusammenarbeit mit dem Kunden
erstellten Pflichtenheft aufgeführt. Für den Umfang unserer vertraglichen
Pflichten ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf das
Pflichtenheft maßgebend. Von dem Kunden nach Vertragsschluss gewünschte
technische Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Aufnahme in das
Pflichtenheft. Nr. 1.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Anwendung.
2.3.
Soweit nach Vertragsschluss im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und
-verbesserung Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen werden, dürfen
wir die veränderte Ausführung liefern. Wir werden den Kunden rechtzeitig vorher
darauf schriftlich hinweisen. Wir sind des weiteren zu handelsüblichen oder nach
DIN zulässigen Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen,
Farben, Formen, Design und Ausführung sowie Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und
sonstigen Angaben berechtigt. Sofern der Kunde die Änderung nicht wünscht, muss
er uns bei Auftragserteilung darauf hinweisen, dass auf keinen Fall von seinen
An- und Vorgaben abgewichen werden darf.
3. Lieferzeit, Unmöglichkeit, Verzug:
3.1 Die
in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen oder – falls wir die
Montage übernehmen – Fertigstellungstermine sind unverbindlich, außer sie wurden
als verbindlich bezeichnet. Auch verbindliche Termine stehen unter dem Vorbehalt
der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Der Kunde kann uns jedoch 8 Wochen nach
Überschreitung der Termine gemäß Ziffer 3.1 durch schriftliche Mahnung in Verzug
setzen. Die Einhaltung von Liefer- und Fertigstellungsterminen unsererseits
setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem obliegenden Mitwirkungspflichten
und im übrigen vertragskonformes Verhalten des Kunden voraus (z. B. den Eingang
vereinbarter Zahlungen, gegebenenfalls die Eröffnung von Akkreditiven, das
Vorliegen einer erforderlichen Importlizenz und sonstiger Genehmigungen sowie
die Klärung sämtlicher technischer und chemischer Einzelheiten). Für die
Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft
mitgeteilt worden ist; für die Einhaltung des Fertigstellungstermins ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand nach Montage zur Abnahme und im
Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
3.2
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht
vorhersehbarer und durch uns nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Betriebsstörungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder
deren Unterlieferanten eintreten – , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Weisen wir dem Kunden eine unzumutbare Leistungserschwerung
diesbezüglich nach, sind wir – außer bei vorübergehenden Leistungsstörungen –
zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate,
ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung ebenfalls berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in vorbenannten
Fällen ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden, aufgrund nur leichter
Fahrlässigkeit unsererseits eingetretenen Verzugs entstehen.
3.3
Befinden wir uns in Liefer- oder Leistungsverzug, hat der Kunde Anspruch auf
eine Verzugsentschädigung höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen
ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten. Der Ersatz atypischer, mittelbarer oder nicht
vorhersehbarer Schäden sowie des entgangenen Gewinns ist außer in Fällen grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatzes ausgeschlossen.
3.4
Haben wir eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nachleistung
erfolglos verstreichen lassen, kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung
nach Maßgabe von Ziffer 3.3 verlangen. Er ist begrenzt auf die Höhe unserer
Betriebshaftpflichtversicherung.
3.5 Bei
von uns zu vertretender Unmöglichkeit richten sich die Schadensersatzansprüche
des Kunden nach Maßgabe von Ziffer 3.3 und 3.4; einer Nachfristsetzung bedarf es
jedoch nicht.
3.6 Wir
sind zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange die restlichen
Liefer- oder Leistungsteile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht
werden. Bei teilweisem Leistungsverzug unsererseits oder von uns zu vertretender
teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist das Recht des Kunden ausgeschlossen,
Schadensersatz statt der Leistung bezüglich der gesamten Verbindlichkeit zu
verlangen oder von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, falls nicht das
Interesse des Kundens an der Teilleistung entfällt. Ziffern 3.3 und 3.4 gelten
entsprechend.
4. Versendung, Übergang der Gefahr:
4.1 Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferteile an die zur Ausführung
der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden sind, spätestens
jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für die durch unsere eigenen
Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den
Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen
übernommen haben.
4.2 Bei
Annahmeverzug trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs. Bei
Verzögerung der Versendung aus Gründen, die aus der Sphäre des Kunden stammen,
geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.3 Auf
Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten und in seinem Namen die Ware durch uns
gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert. Übernehmen wir die Verladung, die im Namen und für Rechnung
des Kunden erfolgt, oder Versicherung nach Vereinbarung, so haften wir nur
insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen
bzw. die Versicherer haften.
4.4
Wird die Lieferung auf Grund Annahmeverzugs des Kunden oder auf dessen Wunsch
verzögert, so werden ihm sämtliche durch die Lagerung entstehenden Kosten (z. B.
Versicherung, Heizung, Klimatisierung, Behandlung gegen Korrosion) auch bei
Lagerung in unserem Werk mit mindestens ½% (oder anderer Wert) des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Nach fruchtlosem
Ablauf einer dem Kunden mitgeteilten angemessenen Frist sind wir berechtigt,
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Frist zu beliefern. In der anderweitigen Verfügung über den
Liefergegenstand ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen; der Vertrag mit dem
Kunden bleibt davon unberührt.
5. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug:
5.1 Die
in unseren Angeboten genannten Preise sind unverbindlich; erst bezüglich der in
der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise tritt eine Vertragsbindung ein.
5.2
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn sie durch die Veränderung von unvorhersehbar
nach Vertragsschluss entstandenen preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sind
und wir uns bei Eintritt der kostensteigernden Faktoren nicht im Verzug
befinden. Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn der erhöhte Preis
über dem am Markt erzielbaren Preis liegt. Der Kunde trägt dafür die Beweislast.
Dieses entfällt jedoch, wenn die kostensteigernden Faktoren während eines
Annahmeverzuges des Kunden oder aufgrund einer in seiner Sphäre liegenden
Lieferverzögerung eintreten. Die Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag,
Nachbestellungen gelten jeweils als neue Aufträge.
5.3
Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen “ab Werk”
ausschließlich aller Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.4
Rechnungen sind sofort nach Erhalt unserer Rechnung bar, ohne Abzug, für uns
kostenfrei auf unser in der Rechnung angegebenes Konto zu leisten.
Rechnungsstellung erfolgt mit Meldung der Versandbereitschaft oder sobald die
Lieferung unser Werk verlässt.
5.5
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8%
über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.6
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei
vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der
Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrags in Zusammenhang stehenden Kosten sind
vom Kunden zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der
Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Scheck- oder
Wechselhaftung ein.
5.7 Die
Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen erklärt werden. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur
zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und wenn der
Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird,
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.8
Alle Forderungen gegen den Kunden aus unserer Geschäftsbeziehung werden sofort
fällig, wenn
-
der Kunde mit der Bezahlung einer
Forderung in Verzug gerät,
-
Wechsel oder Schecks nicht
eingelöst werden, es sei denn, der Kunde hat die Nichteinlösung nicht zu
vertreten,
-
in seinen Vermögensverhältnissen
nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns bekannt
wird,
-
er geltend macht, zur rechtzeitigen
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem mit uns geschlossenen Vertrag nicht
in der Lage zu sein,
-
er gegen vertragliche
Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen, schuldhaft in
erheblichem Umfang verstößt,
-
er sich in Annahmeverzug befindet
oder
-
sich die Lieferung oder Montage aus
von ihm zu vertretenden Gründen verzögert.
In allen vorstehenden Fällen sind wir
darüber hinaus berechtigt, alle weiteren vertraglichen Leistungen nur Zug um Zug
gegen Zahlung oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Darüber hinaus behalten
wir uns alle vertraglichen und gesetzlichen Rechte vor.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1 Der
Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung all unserer Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem
denkbaren Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser
Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde – er ist insofern
Treuhänder – darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch sonstwie über ihn
verfügen. Von einer unserem Eigentum drohenden Gefahr (z. B. Pfändungen,
Beschlagnahmen, sonstige Verfügungen durch Dritte) hat uns der Kunde
unverzüglich zu benachrichtigen und darüber hinaus die Gefahr mit Hinweis auf
unseren Eigentumsvorbehalt abzuwehren. Wird zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung
eine wechsel- oder scheckmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer diesbezüglichen Haftung,
vorbehaltlich aller weitergehenden o. g. Rechte gemäß dieser Ziffer. Erlöschen
unsere (Mit-)Eigentumsrechte aus irgendeinem Rechtsgrund, insbesondere durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des
Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns
übergeht. An der Anwartschaftsberechtigung des Kunden ändert sich hierdurch
nichts. Lieferungen, an denen uns (Mit-)Eigentum zusteht, werden im folgenden
als Vorbehaltslieferungen bezeichnet.
6.2
Soweit unsere Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet wird und dadurch
eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, erfolgt die Be- oder Verarbeitung
für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, so dass wir Eigentümer der neu
hergestellten Sache werden.
6.3
Sollten wir den Kunden zum Weiterverkauf unserer Vorbehaltslieferungen
berechtigen, wobei dies nur schriftlich erfolgen kann, ist der Kunde
verpflichtet, mit seinem Käufer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt bis zur
vollständigen Bezahlung seiner aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen zu
vereinbaren. Der Kunde tritt sämtliche aus einem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (zum Beispiel Versicherung, unerlaubte Handlung)
entstehenden Forderungen bezüglich unserer Vorbehaltslieferung, einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bereits jetzt an uns ab. Damit
sind wir Inhaber der Forderungen. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur
treuhänderischen Einziehung unserer Forderungen berechtigt.
6.4 Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, nachdem eine von uns gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist,
unsere Vorbehaltslieferung zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen, soweit wir nicht
bereits Inhaber diese Ansprüche sind. Gegenüber unserem Herausgabeanspruch kann
ein Zurückbehaltungsrecht nur nach Maßgabe von Ziffer 5.7 geltend gemacht
werden. Zur Zurücknahme unserer Vorbehaltslieferung sind wir erst nach
vorheriger Erklärung des Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind berechtigt,
unsere Vorbehaltslieferung in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu verwerten und
uns unter Anrechnung auf unsere offenen Zahlungsansprüche zu befriedigen. Die
Verrechnung erfolgt 1. auf die Kosten, 2. die Zinsen und 3. die Hauptforderung.
Wir weisen darauf hin, dass die Erklärung des Rücktritts unsere
Schadensersatzansprüche nicht berührt.
6.5 Ist
der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen
Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende
Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des
Kunden erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte
notwendig sind. Unsere Vorbehaltslieferung darf nur nach unserer schriftlichen
Genehmigung exportiert werden. Ziffer 6.3 findet Anwendung.
6.6
Sicherheiten werden wir auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit der
Sicherungswert unsere Forderungen um 30 % übersteigt.
7. Gewährleistung,
Abnahme:
7.1 Der
Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich zu untersuchen und uns erkannte
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach sorgfältiger
Prüfung bei erkennbarem Auftreten schriftlich zu melden. Kommt der Kunde seiner
Untersuchungs- oder Rügepflicht nicht in vorbezeichneter Weise nach, gilt der
Liefergegenstand trotz des Mangels als genehmigt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
Dies gilt entsprechend, wenn wir eine andere als die bedungene Ware oder eine
andere als die bedungene Menge geliefert haben, sofern die gelieferte Ware nicht
offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass wir die
Genehmigung als ausgeschlossen betrachten mussten. Die Rechte des Kunden wegen
nicht erkennbarer Mängel bleiben unberührt. Alle diejenigen Teile bessern wir
unentgeltlich nach unserer Wahl aus oder liefern sie neu, die sich innerhalb von
6 Monaten seit Lieferung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Wir können nach unserer Wahl
verlangen, dass ein schadhaftes Teil zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an uns geschickt wird oder wir einen Servicetechniker zu dem Kunden
schicken, um in dessen Betrieb die Reparatur vorzunehmen. Ersetzte Teile werden
unser Eigentum. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
erheblichen Kosten möglich ist.
Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die in
der Sphäre des Kunden liegen und haben wir unsere vertraglichen Pflichten
erfüllt, so wird der Kunde hinsichtlich seiner Rechte (z. B. Gefahrübergang,
Gewährleistung, Fälligkeit der Zahlung) so behandelt, als sei die Abnahme
erfolgt.
7.2 Es
wird keine Gewähr übernommen für natürliche Abnutzung sowie natürliche
Verschleißerscheinungen. Gewährleistungsansprüche jeder Art entfallen ebenfalls
bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, wenn
ohne unsere Zustimmung die Behebung etwaiger Mängel versucht, die
Vertragsprodukte von Dritten bearbeitet, durch äußere Einwirkungen jeder Art
verändert, oder entgegen unserer technischen Richtlinien, oder sonstwie
unsachgemäß behandelt worden sind und der Kunde nicht den Nachweis erbringt,
dass die Mängel nicht auf vorbenannte Umstände, sondern auf Mängel des Werkes im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs zurückzuführen sind; die Beweislastumkehr gilt
nicht innerhalb des ersten halben Jahres, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im
Sinne von § 474 BGB vorliegt.
7.3 Zur
Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung
befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind,
oder wenn wir eine vom Kunden gesetzte Frist haben fruchtlos verstreichen
lassen, hat der Kunden das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.4
Nach zwei (bei komplizierten technischen Geräten oder Erzeugnissen drei)
erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder Unmöglichkeit von Nacherfüllung oder
Ersatzlieferung ist der Kunden berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei er seine Wahl auch
unter angemessener Berücksichtigung unserer Interessen zu treffen hat. Dieses
Recht steht dem Kunden auch zu, wenn wir die Nachbesserung schuldhaft versäumen.
7.5
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen weiterer Schäden (Folgeschäden), die
auf Grund der fehlerhaften Lieferungen und Leistungen entstehen, bestehen –
außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – nicht, es sei denn, sie
sind auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zurückzuführen.
8. Haftung:
8.1 Bei
Vertragsverletzungen jedweder Art haften wir nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, es sei denn, sie sind auf die Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten zurückzuführen; ein Haftungsausschluss besteht jedoch in allen
Fällen leichter Fahrlässigkeit.
8.2 Die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen,
es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Der Ersatz atypischer, mittelbarer oder nicht vorhersehbarer
Schäden sowie des entgangenen Gewinns ist außer in Fällen grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatzes ausgeschlossen.
8.3 Die
Ziffern 8.1 und 8.2 gelten entsprechend und soweit anwendbar auch bei
deliktischer Haftung.
9. Fertigung nach Anweisungen des Kunden,
Eigentum an Konstruktionsunterlagen:
9.1 Bei
Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden
übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige
Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr
und Haftung, es sei denn, der Kunde hat uns zuvor mit der entsprechenden Prüfung
schriftlich beauftragt.
9.2 Der
Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen
uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den
Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Ziffer 8 gilt, soweit
anwendbar, entsprechend.
9.3 Der
Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der
nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keinerlei Schutzrechte Dritter
verletzt. Im Fall der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber ist der
Kunde verpflichtet, uns in einem Rechtsstreit als Streitgenosse beizutreten. Der
Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Unsere weitergehenden
Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
9.4 Die
für die Durchführung des Auftrags von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und
Konstruktionsunterlagen sind unser ausschließliches Eigentum. Ansprüche hierauf
stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung
von gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei
denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
10 Datenverarbeitung, Geheimhaltung:
10.1
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu
lassen, es sei denn, der Kunde widerspricht ausdrücklich in schriftlicher Form.
10.2
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die
uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als
vertraulich.
10.3
Vertraulichkeits- und Schutzvermerke auf überlassenen Unterlagen werden jedoch
von beiden Vertragsparteien beachtet. Auf Ziffer 2.1, Satz 2, wird hingewiesen.
11 Allgemeine
Bestimmungen:
11.1
Erfüllungsort für die Erbringung der Leistung ist unser Geschäftssitz, es sei
denn, es ist etwas anderes vereinbart, oder aus der Natur des
Schuldverhältnisses ergibt sich etwas anderes.
11.2
Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertrag ist nach unser Wahl unser
Geschäftssitz oder der Sitz des Kunden. Sollte der Kunde kein Kaufmann sein,
gilt die gesetzliche Gerichtsstandregelung.
11.3
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrecht (CSIG) sowie sonstige
zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach Übernahme in das deutsche Recht,
finden keine Anwendung. Dies gilt auch bei Auslandsbezug der Geschäfte.
11.4
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Zusätzliche Montagebedingungen:
Für Montagen gelten unsere nachfolgenden
besonderen Montagebedingungen, die unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ergänzen. Bei Widersprüchen gelten vorrangig die obigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
1. Leistungsumfang:
1.1
Unsere Monteure führen nur Aufgaben aus, die vorher zwischen uns und dem Kunden
schriftlich vereinbart wurden. Es bedarf der zusätzlichen schriftlichen
Vereinbarung, wenn die Monteure zur Einweisung und Unterrichtung der Mitarbeiter
des Kunden herangezogen werden sollen.
1.2 Die
Monteure können keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben; es gelten nur die
zwischen uns und dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen.
1.3 Die
Wahl unseres Montagepersonals sowie der Transportmittel erfolgt nach billigem
Ermessen und unter Berücksichtigung des Kundeninteresses durch uns. Vorführungen
bzw. Einweisungen gelten als Kundendienstaufwendungen.
2. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des
Kunden:
2.1 Der
Kunde hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage nach seinen
besten Kräften zu unterstützen.
2.2 Der
Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen
spezifischen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende
Sicherheitsvorschriften und gegebenenfalls bestehende Gefahren zu unterrichten.
Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche
Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem
Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur
Montagestelle verweigern.
2.3 Der
Kunde verpflichtet sich, die für die Inbetriebnahme notwendigen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen im eigenen Hause zu schaffen. Der Kunde ist
auf seine Kosten insbesondere zu folgender technischer Hilfeleistung
verpflichtet:
-
Bereitstellung der notwendigen
geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die
erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu
befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die
Hilfskraft ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters
entstanden, so haften wir nur im Rahmen dieser Montage und unserer allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
-
Vornahme aller Bau-, Beton- und
Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Materialien.
-
Bereitstellung der erforderlichen
Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, wie etwa Kran, Hebezeuge, Gabelstapler
usw. sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe in dem bei Montagen
üblichen Rahmen.
-
Bereitstellung von Heizung,
Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und Energie einschließlich der erforderlichen
Anschlüsse.
-
Bereitstellung notwendiger
trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des
Montagepersonals.
-
Schutz der Montagestelle, der
angelieferten Maschinen, Maschinenteile sowie Materialien vor schädlichen
Einflüssen jeglicher Art, wie etwa Nässe, Staub und Schmutz, Reinigen der
Montagestelle.
-
Bereitstellung geeigneter
diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume für das Montagepersonal (mit
Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung), erste Hilfe
für das Montagepersonal.
-
Bereitstellung der Materialien und
Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des
Montagegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen
Erprobung notwendig sind.
2.4 Die
technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage
unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis
zur Inbetriebnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere
Pläne oder Anleitungen unsererseits erforderlich sind, stellen wir diese dem
Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
2.5
Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung und
angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden
obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im
übrigen bleiben unsere vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche
unberührt.
3. Abnahme:
3.1 Der
Kunde ist zur schriftlichen Abnahme von uns betriebsfertig zu erstellender
Anlagen verpflichtet, sobald ihm die betriebsfertige Montage angezeigt worden
ist oder bei vertraglich vorgesehener Erprobung der Anlage diese stattgefunden
hat. Soweit der Kunde mit der Abnahme in Verzug gerät, gilt die Abnahme als
erfolgt.
3.2 Mit
der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der
Kunden deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
3.3 Ist
eine Erprobung oder ein Funktionsnachweis vereinbart, so verpflichtet sich der
Kunde, die Funktionen der Anlage für den vorgesehenen Zeitraum zu testen. Diese
Tests müssen neben der Funktion auch die sicherheitstechnische Prüfung
einschließen, damit die für die jeweilige Branche gültigen Vorschriften, wie
VDE, Maschinenschutzgesetz etc. erfüllt sind.
4. Preise:
4.1 Die
Montagekosten für komplette Anlagen werden dem Kunden zu Einheitspreisen
berechnet. Die Einheitspreise beinhalten folgende Einzelkosten: Lohn für
Arbeits- und Fahrzeit, Reisekosten (Auslösung), Übernachtungs- und Fahrtkosten
und Auslage für Beförderung von Gepäck und Handwerkzeug.
4.2 Die
Montageleistungen zu Einheitspreisen beinhalten den Anschluss der Anlagen bis
zur betriebsfertigen Übergabe an den Kunden.
4.3 In
den Einheitspreisen sind nicht enthalten: Wartezeiten, Verzögerungen und
zusätzliche Anfahrten, soweit sie vom Kunden veranlasst sind, sowie zusätzliche
Leistungen für Änderungsarbeiten auf Wunsch des Kunden. Diese Kosten werden dem
Kunden nach Zeit und Aufwand gemäß unseren Montagesätzen berechnet. Klein-,
Befestigungsmaterial usw. wird nach Aufwand berechnet.
4.4.
Ansonsten sind bei der Berechnung von Montageleistungen die Preise für
verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die
Arbeitsleistungen, die Falirt- und Transportkosten jeweils gesondert
auszuweisen. Diese Kosten werden dem Kunden nach Zeit und Aufwand gemäß unseren
jeweils geltenden Verrechnungssätzen für Montagepersonal berechnet.
Für die einzelnen Berechnungsfaktoren gilt
folgendes:
Stundensätze: Normal-Arbeitsstunden sind
Arbeits-, Wege-, Vorbereitungs- und Wartezeiten. Die Arbeitszeit beginnt und
endet jeweils auf unserem Betriebsgelände;
Wartezeit: Wartezeit ist die Zeit, in der unser
Fachpersonal dem Kunden zur Verfügung steht, aber die Arbeit aus beliebigem
Grund ohne unser Verschulden nicht aufnehmen kann. Kosten für Telefon, Porto,
Taxi usw., die auftreten, um Teile bzw. Auskünfte zur Kürzung der Warte- oder
Montagezeit einzuholen, gehen zu Lasten des Kunden;
Wegezeit: Wegezeit ist die Rüst- und Fahrzeit vom
Werk zum Montageort und zurück;
Sonderarbeitsstunden: Die Durchführung von
Sonderarbeitsstunden, wie Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit erfolgt nur
nach Rücksprache mit unserer Kundendienstabteilung.
Fahrtkosten: Die Höhe der Fahrtkosten ergibt sich
aus den Fahrtkilometern des eingesetzten Fahrzeugs und der Wegezeit des
Montagepersonals. Kosten für Flugzeug, Bahn oder andere Transportmittel werden
nach Aufwand berechnet;
Auslösung: Auslösung wird für jede Abwesenheit
des Monteurs in Rechnung gestellt, also auch für Reisetage bzw. -stunden. Bei
Arbeiten, die nach einem Wochenende oder Feiertag fortgesetzt werden, sind auch
für diese entsprechenden Tage Auslösungen zu zahlen.
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